Seien Sie jeder regulatorischen Veränderung einen Schritt voraus, bevor sie zu einem Risiko wird.
Von neuen Vorschriften bis hin zu Durchsetzungsmaßnahmen – jede regulatorische Änderung wird direkt mit Ihren Kontrollmechanismen abgeglichen – und zwar unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung, nicht erst Wochen später.
Regulatorische Änderungen verfolgen Bevor diese Sie erfassen
Jede neue Vorschrift, Änderung und Durchsetzungsmaßnahme wird Ihren Kontrollmechanismen zugeordnet, sobald sie veröffentlicht wird.
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Kreditvergabe durch Banken und Kreditgenossenschaften
12 CFR § 701.21 Darlehen an Mitglieder und Kreditlinien für Mitglieder
Ausstellende Stelle
Eine Vorschrift der NCUA begrenzt die Darlehen an Mitglieder von Bundes-Kreditgenossenschaften auf eine Laufzeit von 15 Jahren, einen Zinssatz von 15 % und eine Kapitalobergrenze von 10 %.
Veröffentlicht am 6. August 2026
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Bankwesen / Verwahrung öffentlicher Gelder
781.13.5 Voraussetzungen für die Zulassung als Verwahrer
Ausstellende Stelle
Die für die Verwaltung öffentlicher Gelder zuständige Stelle in Iowa muss eine Rahmenvereinbarung über die Verwahrung unterzeichnen und Konten bei der Federal Reserve unterhalten.
Veröffentlicht am 5. August 2026
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Anlagebefugnisse von Banken und Kreditgenossenschaften
189.17.14 Zulässige Kapitalanlagen
Ausstellende Stelle
Iowa begrenzt die Investitionen von Kreditgenossenschaften: 2 % bzw. 4 % des Vermögens in Unternehmensanteilen, 75 % des Nettovermögens in Kommunalanleihen.
Veröffentlicht am 5. August 2026
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Anlagebefugnisse von Banken und Kreditgenossenschaften
189.17.13 Zulässige Anlageaktivitäten
Ausstellende Stelle
Wertpapiergeschäfte von Kreditgenossenschaften in Iowa müssen nach dem Prinzip „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden, wobei Margenanforderungen gelten.
Veröffentlicht am 5. August 2026
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Anlagebefugnisse von Banken und Kreditgenossenschaften
189.17.3 Anlagegrundsätze
Ausstellende Stelle
In Iowa sind die Vorstände von Kreditgenossenschaften verpflichtet, schriftliche Anlagerichtlinien zu verabschieden, die mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen.
Veröffentlicht am 5. August 2026
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Anlagebefugnisse von Banken und Kreditgenossenschaften
189.17.2 Begriffsbestimmungen
Ausstellende Stelle
Iowa definiert Begriffe aus dem Bereich der Geldanlagen von Kreditgenossenschaften, darunter „adjusted trading“, „Investment Grade“ und „Laufzeit“.
Veröffentlicht am 5. August 2026
