Zentrum für regulatorische Änderungen

Seien Sie jeder regulatorischen Veränderung einen Schritt voraus, bevor sie zu einem Risiko wird.

Von neuen Vorschriften bis hin zu Durchsetzungsmaßnahmen – jede regulatorische Änderung wird direkt mit Ihren Kontrollmechanismen abgeglichen – und zwar unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung, nicht erst Wochen später.

Zentrum für regulatorische Änderungen

Regulatorische Änderungen verfolgen Bevor diese Sie erfassen

Jede neue Vorschrift, Änderung und Durchsetzungsmaßnahme wird Ihren Kontrollmechanismen zugeordnet, sobald sie veröffentlicht wird.

  • Bankwesen / Hypothekenlizenzierung

    187.19.2 Anforderungen an Hypothekarkreditvermittler

    Ausstellende Stelle

    Hypothekenvermittler in Iowa müssen das NMLS nutzen, den SAFE-Test bestehen (mindestens 75 %) und eine Anmeldegebühr von 50 US-Dollar entrichten.

    Veröffentlicht am 5. August 2026

  • Bankwesen / Hypothekenlizenzierung

    187.19.1 Begriffsbestimmungen

    Ausstellende Stelle

    Iowa legt die Zulassungsbedingungen für Hypothekenmakler fest, einschließlich NMLS, Servicer und SAFE-Prüfung.

    Veröffentlicht am 5. August 2026

  • Bankwesen / Hypothekenlizenzierung

    187.18.16 Aufzeichnungen des Lizenznehmers

    Ausstellende Stelle

    In Iowa sind Inhaber einer Hypothekenlizenz verpflichtet, Unterlagen 36 Monate lang aufzubewahren und diese innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

    Veröffentlicht am 5. August 2026

  • Bankwesen / Hypothekenlizenzierung

    187.18.1 Begriffsbestimmungen

    Ausstellende Stelle

    Iowa legt die Bedingungen für die Erteilung einer Hypothekenlizenz fest, darunter Hintergrundüberprüfung, Kreditvermittler und NMLS-Referenzen.

    Veröffentlicht am 5. August 2026

  • Bankwesen / Zinsrisikomanagement

    187.2.16 Verträge

    Ausstellende Stelle

    Iowa gestattet staatlichen Banken, zur Absicherung des Zinsrisikos Termin- und Forward-Kontrakte zu nutzen, sofern dies zuvor genehmigt wurde.

    Veröffentlicht am 5. August 2026

  • Bankwesen / Compliance im Bank- und Versicherungsvertrieb

    Vorschrift 120-2-76-.03: Meldung der Absicht, Versicherungen in oder über Finanzinstitute zu vertreiben, an das Ministerium; Registrierung einer Bankholdinggesellschaft beim Ministerium für Bank- und Finanzwesen

    Ausstellende Stelle

    In Georgien ist vor dem Verkauf von Versicherungen eine Benachrichtigung der Bank sowie die Registrierung der Holdinggesellschaft bei der Aufsichtsbehörde erforderlich.

    Veröffentlicht am 31. Juli 2026